BGB § 613 a

Seit 2001 besteht die Möglichkeit, mit der Pharma Rent GmbH und deren entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten einen Betriebsübergang zu realisieren. Als Vorreiter in der Branche der Dienstleister für externen Außendienst hat sich die Pharma Rent GmbH mittlerweile mehrfach hervorgehoben, um durch diese Aktion dem Auftraggeber mehr Flexibilität für seine zukünftige Vertriebsplanung bieten zu können.

Gründe für einen Betriebsübergang nach § 613a:

  • Überalterte Strukturen, meist einhergehend mit überalteten Mitarbeiterverträgen.
  • Möglichkeit für zeitgemäß angepasste Vertriebsverträge mit Dienstleistern oder Außendienstmitarbeitern.
  • Keinerlei Mehrbelastungen durch Rückstellung bzw. Bereithaltung von Alters-ruhegeldern, Betriebszugehörigkeitszahlungen, Sondergratifikationen oder individuell vertraglichen Vereinbarungen mit Außendienst-/Innendienstmit-arbeitern.
  • Durch eventuelles „Sale and Lease Back-Verfahren“ (in Bezug auf Außendienst) ist ein Höchstmaß an Flexibilität in der Projekt-/Produktkalkulation gewährleistet.
  • Wegfall aller Urlaubsrückstellungstage/-gelder.
  • Anpassungsfähigkeit an die jeweilige pharmapolitische und wirtschaftliche Situation.
  • Erhaltung von Top-Kapazitäten im Vertrieb, da beim „Sale and Lease Back-Verfahren“ sehr gute Mitarbeiter legal bleiben können.

Nach den praktischen Erfahrungen der Pharma Rent GmbH ist es unabdingbar, die Soziologie und Marketingvorgehensweise zu beachten. Diese zwei wesentlichen zu berücksichtigenden Grundparameter sind in genauester Absprache zwischen dem Auftraggeber und der Pharma Rent GmbH zu treffen.

Über die gezielte Vorgehensweise muss man sich im Vorfeld (rechtzeitig) unterhalten, um zeitlich planen zu können. Bei einem Betriebsübergang von ca. 100 Außendienstmitarbeitern ist eine Vorbereitung mit einem straffen Zeitplan durchaus innerhalb von 6 Wochen möglich – und nachweislich von der Pharma Rent GmbH schon realisiert worden.

Bei allen Betriebsübergängen, die die Pharma Rent GmbH durchgeführt hat, ist es noch nie zu einer Sammelklage, noch zu einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang seitens der betroffenen Vertriebsmitarbeiter gekommen.
Zur allgemeinen Information als Anhang ein Auszug aus dem BGB § 613a Betriebsübergang.

Auszug aus dem BGB § 613a – Betriebsübergang*

I    Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt wurden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

II    Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

III    Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandels-gesellschaft durch Umwandlung erlischt.

IV    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam (innerhalb des ersten Jahres nach dem Betriebsübergang). Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 
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